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SG Aachen, 01.03.2011 - S 20 (19) SO 139/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Sozialhilfe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines nachrangigen Leistungsträgers gegen den Träger der Sozialhilfe auf Erstattung der Aufwendungen für die Unterbringung des in einem Kinderheim und Jugendheim untergebrachten Jugendlichen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Aachen, 01.03.2011 - S 20 (19) SO 139/09
- LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 265/11 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R
Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem
Auszug aus SG Aachen, 01.03.2011 - S 20 (19) SO 139/09
Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das ambulant betreute Wohnen ab 01.04.2007 ergibt sich aus § 14 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Die Klägerin war, nachdem der Beklagte den bei ihm gestellten Leistungsantrag des HE als erstangegangener Rehabilitations-(Reha-)Träger innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX an die Klägerin weitergeleitet hat, als zweitangegangener Reha-Träger gem. § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX endgültig verpflichtet, über den Antrag unter Zugrundelegung aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu entscheiden (vgl. dazu BSG, Urteile vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R - und vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R). - BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R
Krankenversicherung - Kostenübernahme eines GPS-Systems für blinde und …
Auszug aus SG Aachen, 01.03.2011 - S 20 (19) SO 139/09
Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das ambulant betreute Wohnen ab 01.04.2007 ergibt sich aus § 14 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Die Klägerin war, nachdem der Beklagte den bei ihm gestellten Leistungsantrag des HE als erstangegangener Rehabilitations-(Reha-)Träger innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX an die Klägerin weitergeleitet hat, als zweitangegangener Reha-Träger gem. § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX endgültig verpflichtet, über den Antrag unter Zugrundelegung aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu entscheiden (vgl. dazu BSG, Urteile vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R - und vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R). - BSG, 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen …
Auszug aus SG Aachen, 01.03.2011 - S 20 (19) SO 139/09
Diese vorrangige Leistungszuständigkeit und -verpflichtung des Beklagten als überörtlichem Träger der Sozialhilfe - seine sachliche Zuständigkeit für Eingliederungshilfe in Form von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens folgt aus § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1a) der Ausführungsverordnung zum SGB XII - Sozialhilfe - des Landes Nordrhein-Westfalen (AV-SGB XII NRW) - begründet den Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer für den HE für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2009 erbrachten Aufwendungen gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Diese spezialgesetzliche Erstattungsvorschrift geht den allgemeinen Erstattungsregelungen der §§ 102 ff. SGB X vor (BSG, Urteil vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R).). - LSG Hessen, 18.02.2008 - L 9 SO 44/07
Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Sozialhilfe - Vorrang …
Auszug aus SG Aachen, 01.03.2011 - S 20 (19) SO 139/09
Entscheidend für die Anwendung der Regelung über den Vorrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist, dass sowohl ein Anspruch des HE auf Leistungen der Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden hat und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98; Hess. LSG, Urteil vom 18.02.2008 - L 9 SO 44/07).